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VG München, 08.11.2004 - M 6a S 04.3317 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG München, 17.03.2005 - M 6b S 05.433
Zusammenfassung der Ableitung der Konsumform aus der THC-COOH-Konzentration im …
Hierfür ist eine längere (regelmäßig einjährige) Abstinenz zu belegen - beispielsweise (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung) auf der Basis von unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen des Urins innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen (vgl. BayVGH vom 3.2.2004 11 CS 04.157; dem folgend z.B.: VG München vom 29.11.2004 M 6a S 04.4509; vom 26.11.2004 M 6b S 04.4878; vom 8.11.2004 M 6a S 04.3317; vom 8.11.2004 M 6a S 04.3827).Sollte der Antragsteller zu diesem Kreis von "heavy usern" zu rechnen sein und tatsächlich mehr als 12 Stunden vor der Fahrt am 1. September 2003 eine entsprechend intensive Menge an Cannabis zu sich genommen haben, läge - sofern dann nicht sogar von mangelnder Fahreignung wegen regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsums von Cannabis auszugehen wäre - ein fehlendes Trennvermögen bzw. eine fehlende Trennbereitschaft ebenfalls auf der Hand, weil ein "heavy user" gerade angesichts des gesteigerten Konsums von großen THC-Mengen damit zu rechnen hat, auch noch 12 Stunden und länger nach dem letzten Konsum unter der Wirkung von Cannabis zu stehen (hierzu: VG München vom 29.11.2004 M 6a S 04.4509; vom 3.11.2004 M 6a S 04.4387; vom 4.10.2004 M 6b S 04.4737; vom 4.10.2004 M 6b S 04.4475; vom 8.11.2004 M 6a S 04.3317).
- VG München, 02.03.2005 - M 6a K 04.3737 Hierfür ist eine längere (regelmäßig einjährige) Abstinenz zu belegen - beispielsweise (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung) auf der Basis von unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen des Urins innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen (vgl. BayVGH vom 3.2.2004 11 CS 04.157; dem folgend z.B.: VG München vom 29.11.2004 M 6a S 04.4509; vom 26.11.2004 M 6b S 04.4878; vom 8.11.2004 M 6a S 04.3317; vom 8.11.2004 M 6a S 04.3827).
Sollte der Kläger zu diesem Kreis von "heavy usern" zu rechnen sein und tatsächlich mehr als 10 Stunden vor der Fahrt am 29. Juni 2003 eine entsprechend intensive Menge an Cannabis zu sich genommen haben, läge - sofern dann nicht sogar von mangelnder Fahreignung wegen regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsums von Cannabis auszugehen wäre - ein fehlendes Trennvermögen bzw. eine fehlende Trennbereitschaft ebenfalls auf der Hand, weil ein "heavy user" gerade angesichts des gesteigerten Konsums von großen THC-Mengen damit zu rechnen hat, auch noch 10 Stunden und länger nach dem letzten Konsum unter der Wirkung von Cannabis zu stehen (hierzu: VG München vom 29.11.2004 M 6a S 04.4509; vom 3.11.2004 M 6a S 04.4387; vom 4.10.2004 M 6b S 04.4737; vom 4.10.2004 M 6b S 04.4475; vom 8.11.2004 M 6a S 04.3317).
- VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.1063
Fahrerlaubnisentziehung - gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten
Sollte der Antragsteller zu diesem Kreis von "heavy usern " zu rechnen sein und tatsächlich mehr als 12 Stunden vor der Fahrt am 23. August 2004 eine entsprechend intensive Menge an Cannabis zu sich genommen haben, läge - sofern dann nicht sogar von mangelnder Fahreignung wegen regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsums von Cannabis auszugehen wäre - ein fehlendes Trennvermögen bzw. eine fehlende Trennbereitschaft ebenfalls auf der Hand, weil ein "heavy user" gerade angesichts des gesteigerten Konsums von großen THC-Mengen damit zu rechnen hat, auch noch 12 Stunden und länger nach dem letzten Konsum unter der Wirkung von Cannabis zu stehen (hierzu: VG München v. 3.11.2004, Az.: M 6a S 04.4387; v. 4.10.2004, Az.: M 6b S 04.4737; v. 4.10.2004, Az.: M 6b S 04.4475; v. 8.11.2004, Az.: M 6a S 04.3317; v. 29.11.2004, Az.: M 6a S 04.4509).